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   BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91   

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https://dejure.org/1992,15452
BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91 (https://dejure.org/1992,15452)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1992 - 1 WB 70.91 (https://dejure.org/1992,15452)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1992 - 1 WB 70.91 (https://dejure.org/1992,15452)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses - Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach Erledigung der Hauptsache

 
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  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 44.78
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Soweit der Antragsteller mit dem an den BMVg gerichteten Antrag auf Aufhebung seiner Beurteilung eine dienstaufsichtliche Überprüfung durch den BMVg erreichen wollte, konnte das Ergebnis einer dahingehenden Überprüfung nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 1. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 1.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 7.90

    Anfechtbarkeit der Ablehnung der Benennung eines Soldaten als Bewerber für den

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Die Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu geeignet sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonst zu verbessern (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 7.90 -).
  • BVerwG, 11.04.1991 - 1 WB 4.90

    Anforderungen an die Einteilung eines Berufssoldaten in eine Fördergruppe -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Damit ist für den Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten Aufhebung seiner Fördergruppeneinteilung entfallen und sein Antrag in der Hauptsache, an dem er ungeachtet des Hinweises durch den BMVg festgehalten hat, unzulässig geworden (vgl. Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 4.90 -), und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Einteilung in eine Fördergruppe überhaupt um eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO gehandelt hatte.
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach der Erledigung der Hauptsache ein sogenannter Fortsetzungsfeststellungsantrag nur zulässig, wenn der Soldat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine abstrakte Normenkontrolle (Beschluß vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88>).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1992 - 1 WB 70.91
    Ein Feststellungsantrag kann daher nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht oder auf die bloße Klärung einer Rechtfrage gerichtet sein (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 78.61 - <BVerwGE 14, 235 [f.]> und vom 3. Juli 1990 aaO).
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